Welche haftungsrelevanten Pflichten haben Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler?
Keine Elementarschadenversicherung für Flutkatastrophe? – Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Beratungspflichten möglich!
Wenn Versicherungsvermittler ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Beratung und Aufklärung verletzt haben, können sie auf Ersatz von Hochwasserschäden haften. Dies ist nicht selten der Fall.
Möglich ist einerseits die Anbahnung von Versicherungsschutz über einen Versicherungsmakler. Ein Versicherungsmakler ist, wer im Auftrag des Versicherungsnehmers die Vermittlung von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein Der Makler wird in ständiger Rechtsprechung als treuhänderischer Sachwalter des Kunden bezeichnet und hat – sofern im Maklervertrag keine Beschränkungen vereinbart sind – sehr weitreichende Pflichten. Er schuldet grundsätzlich die Beschaffung des bestmöglichen Versicherungsschutzes aus dem gesamten Marktangebot. Zusätzlich wird nicht nur die einmalige Beschaffung eines Versicherungsschutzes, sondern auch die Dauerbetreuung des Kunden geschuldet, wozu es auch gehört, den Versicherungsschutz des Kunden immer wieder zu überprüfen und ggf. anzupassen. Verstößt der Makler gegen seine weitreichenden Pflichten, haftet er hierfür persönlich gegenüber seinem Kunden.
Alternativ zu einer Beratung durch einen Makler kann der Vertragsschluss bzw. die Beratung darüber auch unmittelbar bei einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter erfolgen. Der Versicherungsvertreter steht im Lager des Versicherers; er wird auch als „Auge und Ohr“ des Versicherers bezeichnet. Der Versicherungsvertreter vermittelt nur Versicherungsverträge von einem einzigen Versicherer (Ausschließlichkeitsvertreter) oder einiger weniger Versicherer (sogenannter Mehrfachvertreter). Sowohl das Versicherungsunternehmen selbst als auch der Versicherungsvertreter schulden ebenso wie der Versicherungsmakler eine Beratung des Kunden nach dessen individuellen Bedürfnissen. Im Unterschied zum Versicherungsmakler, der prinzipiell aus der gesamten Breite des Marktes das beste Produkt irgendeines Versicherers zu ermitteln hat, muss der Versicherer oder der Versicherungsvertreter aber grundsätzlich nur über seine eigenen Produkte beraten.
Wenngleich nicht so weitreichend wie im Falle des Versicherungsmaklers schuldet auch der Versicherungsvertreter während der gesamten Vertragsdauer eine interessengerechte Beratung des Versicherungsnehmers. Gerade auch im Bereich der Gebäude- und Hausratversicherung bestehen teils jahrzehntelange Geschäftsbeziehungen. Ist in den laufenden Vertragsbeziehungen trotz erheblichen Zeitablaufes eine Anpassung des Versicherungsschutzes nicht erfolgt, obgleich es dafür – zum Beispiel aufgrund von Treffen mit dem Vertreter, Änderung der Versicherungsbedingungen, Umzug etc. – einen Anlass gegeben hätte, kann auch daraus eine Haftung wegen eines Beratungsverschuldens resultieren.
Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter müssen gleichermaßen über die Beratung des Kunden eine Beratungsdokumentation erstellen und dem Kunden zur Verfügung stellen (§ 61 VVG). Darin sind die Ermittlung des Bedarfs des Kunden, der Inhalt der Beratung und die begründete Empfehlung eines entsprechenden Produktes zu dokumentieren. Lässt die Beratungsdokumentation wesentliche Hinweise – zu der in der Gebäude- und Hausratversicherung auch der Abschluss einer erweiterten Elementardeckung gehören dürfte, nicht erkennen, kann dies im Einzelfall bereits entscheidend für die Beweisführung des Versicherungsnehmers über ein Fehlverhalten des Versicherungsvermittlers sein.