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Keine Elementarversicherung: Ansprüche und Rechtslage

Hochwasserschaden und keine Elementarversicherung: Was sind die 3 häufigsten Irrtümer?

Hochwasserschaden und keine Elementarversicherung: Was sind die 3 häufigsten Irrtümer?

1. Irrtum: „Keine Elementarversicherung, meine Schuld“

Es wird oft unterstellt, dass die Betroffenen mit Hochwasserschaden oftmals „zu geizig“ waren und keine Elementarversicherung gegen Überschwemmung und Hochwasser abgeschlossen haben, um die zusätzlichen Kosten zu sparen.

Nach unserer Erfahrung ist eine fehlende Aufklärung über den unzureichenden Versicherungsschutz der wesentlich häufigere Grund dafür, dass keine Elementarschadenversicherung abgeschlossen worden ist. Manche Hochwassergeschädigte dachten, ihr Gebäude sei aufgrund der Flussnähe schlicht nicht versicherbar, obwohl eine Unversicherbarkeit heutzutage nur noch äußerst selten vorkommt. Anderer Versicherungsnehmer dachten unzutreffend, in ihrer Gebäudeversicherung sei das Risiko von Hochwasser, Überschwemmung und Starkregen bereits abgedeckt. Wieder anderen war über die in den letzten Jahrzehnten gestiegene Gefahr von lokalen Hochwasser und Starkregen nicht ausreichend aufgeklärt.

2. Irrtum: „Keine Versicherung, keine Ansprüche auf Ersatz von Hochwasserschäden“

Viele Hochwasserbetroffene denken, wenn sie keine Versicherung gegen Überschwemmung und Hochwasser haben, könnten sie auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Hochwasserschäden an ihren Wohn- oder Betriebsgebäuden haben. In vielen Fällen, in welchen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter) aktiv waren, ist dies nicht zutreffend. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Versicherungsvermittler im Zusammenhang mit einer Gebäudeversicherung aktiv geworden ist.

Versicherungsvermittler schulden für die Dauer des vertraglichen Vermittlungsverhältnisses eine interessengerechte Beratung des Versicherungsnehmers. Dabei ist die Beratungspflicht eines Versicherungsmaklers grundsätzlich weitgehender und umfassender als die Beratungspflicht eines Versicherungsvertreters (mehr hierzu). Ist in den laufenden Vertragsbeziehungen trotz erheblichen Zeitablaufes eine Anpassung des Versicherungsschutzes beispielsweise nicht erfolgt, obgleich es dafür – zum Beispiel aufgrund von Treffen mit dem Vertreter, Änderung der Versicherungsbedingungen, Umzug etc. – einen Anlass gegeben hätte, kann auch daraus eine Haftung wegen eines Beratungsverschuldens resultieren.

3. Irrtum: „Ich kann die Nichtberatung oder Falschberatung nicht beweisen“

Für die ordnungsgemäße Beratung durch Versicherungsvermittler gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sogenannte Beweislastumkehr: Nicht der Hochwassergeschädigte muss beweisen, dass er ordnungsgemäß von seinem Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter beraten worden ist, sondern der Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter.

Denn Versicherungsvermittler sind nicht nur zur interessengerechten Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet, sondern auch zur Beratungsdokumentation. Ergibt sich eine ordnungsgemäße Beratung nicht aus der Dokumentation oder fehlt eine solche gar völlig, kann der Vermittler für seine Behauptung, er habe in bestimmter Weise beraten, beweisbelastet sein.

Wenn feststeht, dass ein Versicherungsvermittler den Ratschlag auf Abschluss einer Elementarversicherung hätte erteilen müssen und der Versicherungsvermittler keine Beratungsdokumentation vorlegen kann, können daher gute Erfolgsaussichten vor Gericht bestehen. Denn dann wird vermutet, dass der Versicherungsvermittler keine Versicherung gegen Überschwemmung und Hochwasser angeboten hat.